Ja, seit dem 24.08.2017 kann das Gericht nach § 44 StGB bei jeder Verurteilung zu Geld- oder Freiheitsstrafe zusätzlich ein Fahrverbot von einem bis sechs Monaten verhängen, auch wenn die Tat nichts mit dem Straßenverkehr zu tun hat. Bei Taten ohne Verkehrsbezug kommt es vor allem in Betracht, wenn es zur Einwirkung auf den Täter nötig ist oder eine Freiheitsstrafe vermeidet. Das Fahrverbot wird wirksam, sobald der Führerschein nach Rechtskraft in amtliche Verwahrung gelangt oder das Verbot im Führerschein vermerkt ist, spätestens einen Monat nach Rechtskraft.
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Fahrverbot nach § 44 StGB im Überblick
| Dauer | ein bis sechs Monate |
|---|---|
| Voraussetzung | Verurteilung zu Freiheitsstrafe oder Geldstrafe wegen einer Straftat |
| Regelfall (§ 44 Abs. 1 Satz 3 StGB) | bei § 315c Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 3 oder § 316 StGB, wenn keine Entziehung erfolgt |
| Wirksamkeit (§ 44 Abs. 2 StGB) | mit amtlicher Verwahrung oder Vermerk nach Rechtskraft, spätestens einen Monat nach Rechtskraft |
| Fristbeginn (§ 44 Abs. 3 StGB) | ab dem Tag der Verwahrung bzw. des Vermerks; Anstaltsaufenthalt zählt nicht |
| Mehrere Fahrverbote (§ 44 Abs. 4 StGB) | werden nacheinander vollstreckt |
| Unterschied zur Entziehung | Fahrerlaubnis bleibt bestehen, kein neuer Antrag und keine Sperre nötig |
Was ist ein Fahrverbot nach § 44 StGB?
Das Fahrverbot ist eine Nebenstrafe, die das Gericht zusätzlich zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verhängt. Es verbietet, für ein bis sechs Monate im Straßenverkehr Kraftfahrzeuge jeder oder einer bestimmten Art zu führen. Die Fahrerlaubnis bleibt bestehen; nach Ablauf des Verbots dürfen Sie ohne neuen Antrag wieder fahren.
Davon zu unterscheiden sind die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB, bei der die Fahrerlaubnis erlischt und erst nach einer Sperre und einem neuen Antrag wieder erteilt wird, und das Fahrverbot aus einem Bußgeldbescheid nach § 25 StVG, das für Ordnungswidrigkeiten gilt und eigene Regeln zum Wirksamwerden hat. Welche Folge im konkreten Fall droht, hängt von der Tat ab, siehe Verkehrsstrafrecht.
Wann wird ein Fahrverbot bei Straftaten ohne Verkehrsbezug verhängt?
Seit der Reform vom 24.08.2017 ist ein Fahrverbot auch bei Straftaten möglich, die nichts mit dem Autofahren zu tun haben, etwa bei Diebstahl, Betrug, Körperverletzung oder Steuerhinterziehung. Das Gesetz nennt als Gründe namentlich die Einwirkung auf den Täter, die Verteidigung der Rechtsordnung und die Vermeidung einer Freiheitsstrafe oder ihrer Vollstreckung (§ 44 Abs. 1 Satz 2 StGB).
In der Praxis bleibt das Fahrverbot bei Taten ohne Verkehrsbezug die Ausnahme. Es kommt vor allem in Betracht, wenn eine Geldstrafe allein den Täter nicht beeindrucken würde, etwa bei sehr wohlhabenden Verurteilten, oder wenn das Fahrverbot eine sonst drohende kurze Freiheitsstrafe ersetzen kann. Für die Verteidigung kann ein Fahrverbot deshalb auch ein Mittel sein, um eine Bewährungsstrafe oder eine höhere Geldstrafe zu vermeiden. Das ist eine Abwägung, die vor der Hauptverhandlung besprochen werden sollte.
Ab wann gilt das Fahrverbot und wann endet es?
Das Fahrverbot wird wirksam, wenn der Führerschein nach Rechtskraft des Urteils in amtliche Verwahrung gelangt oder das Fahrverbot im Inland im Führerschein vermerkt ist, spätestens aber einen Monat nach Eintritt der Rechtskraft (§ 44 Abs. 2 StGB). Ab diesem Zeitpunkt dürfen Sie nicht mehr fahren, auch wenn Sie den Führerschein noch nicht abgegeben haben. Wer dann fährt, macht sich nach § 21 StVG strafbar, siehe Fahren ohne Fahrerlaubnis.
Die Verbotsfrist läuft aber erst ab dem Tag, an dem der Führerschein in Verwahrung genommen oder das Verbot vermerkt wurde (§ 44 Abs. 3 StGB). Wer den Führerschein nicht abgibt, verlängert also faktisch die Zeit ohne Fahrerlaubnis. Führerscheine aus anderen EU- oder EWR-Staaten werden verwahrt, wenn der Inhaber seinen Wohnsitz in Deutschland hat; bei anderen ausländischen Führerscheinen wird das Verbot vermerkt. Gibt der Verurteilte den Führerschein nicht freiwillig heraus, wird er beschlagnahmt (§ 463b StPO).
Wird die Zeit der Beschlagnahme angerechnet?
Ja. War der Führerschein schon im Ermittlungsverfahren beschlagnahmt oder die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, wird diese Zeit auf das Fahrverbot angerechnet (§ 51 Abs. 5 StGB). Ist das Fahrverbot dadurch bereits verbüßt, bekommen Sie den Führerschein mit dem Urteil zurück. Das Gericht kann die Rückgabe aufschieben, wenn ein Fahrverbot verhängt wird und Sie nicht widersprechen (§ 111a Abs. 5 Satz 2 StPO).
Gerade nach einer Trunkenheitsfahrt, bei der die Entziehung im Raum stand, aber am Ende nur ein Fahrverbot verhängt wird, spielt die Anrechnung eine große Rolle. Wie die Beschlagnahme abläuft, steht unter Führerschein im Strafverfahren.
Gibt es beim Fahrverbot im Strafverfahren eine Schonfrist?
Eine Wahlfrist von bis zu vier Monaten, wie sie § 25 Abs. 2a StVG für Fahrverbote aus Bußgeldbescheiden kennt, gibt es im Strafverfahren nicht. Das Fahrverbot nach § 44 StGB wird spätestens einen Monat nach Rechtskraft wirksam, und innerhalb dieses Monats können Sie den Zeitpunkt der Abgabe selbst wählen.
Wer den Zeitpunkt gezielt planen möchte, etwa in einen Urlaub legen, kann das über den Zeitpunkt der Rechtskraft beeinflussen, zum Beispiel durch die Rücknahme eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl zu einem bestimmten Zeitpunkt. Das sollte mit dem Verteidiger abgestimmt werden, damit keine Fristen versäumt werden. Mehrere Fahrverbote werden nacheinander vollstreckt, nicht gleichzeitig (§ 44 Abs. 4 StGB).
Häufige Fragen
Wie lange kann ein Fahrverbot im Strafverfahren dauern?
Ein bis sechs Monate. Vor der Reform 2017 lag die Höchstdauer bei drei Monaten.
Darf ich während des Fahrverbots E-Scooter fahren?
Das Fahrverbot erfasst Kraftfahrzeuge, und E-Scooter sind Kraftfahrzeuge, auch wenn man für sie keine Fahrerlaubnis braucht. Wer das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeugarten beschränkt haben möchte, muss das im Verfahren beantragen.
Kann das Fahrverbot auf bestimmte Fahrzeuge beschränkt werden?
Ja, das Gericht kann das Verbot auf Kraftfahrzeuge einer bestimmten Art beschränken (§ 44 Abs. 1 Satz 1 StGB). Das kommt etwa für Lkw-Fahrer in Betracht, deren Tat mit dem Pkw begangen wurde.
Wird ein Fahrverbot im Führungszeugnis eingetragen?
Das Fahrverbot ist Teil der Verurteilung und wird mit ihr im Bundeszentralregister und im Fahreignungsregister eingetragen. Im Führungszeugnis erscheint eine erste Geldstrafe bis 90 Tagessätze trotzdem nicht.
Was passiert, wenn ich den Führerschein nicht abgebe?
Das Verbot wird trotzdem einen Monat nach Rechtskraft wirksam, die Frist beginnt aber nicht zu laufen. Die Vollstreckungsbehörde kann den Führerschein beschlagnahmen und eine eidesstattliche Versicherung über seinen Verbleib verlangen (§ 463b StPO).
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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