Nach § 315d StGB macht sich strafbar, wer ein nicht erlaubtes Kraftfahrzeugrennen ausrichtet, daran teilnimmt oder als Einzelner mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fährt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; die Strafe beträgt bis zu zwei Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Werden andere Menschen oder bedeutende Sachwerte gefährdet, steigt der Rahmen auf bis zu fünf Jahre, bei Tod oder schwerer Gesundheitsschädigung auf ein bis zehn Jahre. Das Fahrzeug kann eingezogen werden (§ 315f StGB), und die Fahrerlaubnis wird in der Regel entzogen (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB).
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Verbotene Kraftfahrzeugrennen: die Eckdaten
| Ausrichten, Teilnehmen, Alleinrennen (§ 315d Abs. 1 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe |
|---|---|
| Mit konkreter Gefährdung (§ 315d Abs. 2 StGB) | Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe; fahrlässige Gefahr bis drei Jahre (Abs. 4) |
| Tod oder schwere Gesundheitsschädigung (§ 315d Abs. 5 StGB) | Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren; minder schwerer Fall sechs Monate bis fünf Jahre |
| Versuch | nur beim Ausrichten eines Rennens (Abs. 3) |
| Einziehung (§ 315f StGB) | Fahrzeug kann eingezogen werden, auch bei Dritteigentum unter den Voraussetzungen des § 74a StGB |
| Führerschein | Entziehung als Regelfall (§ 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB) |
| Verfassungsmäßigkeit | Alleinrennen mit dem Grundgesetz vereinbar (BVerfG, Beschluss vom 09.02.2022, 2 BvL 1/20) |
Was ist ein verbotenes Kraftfahrzeugrennen?
Ein Kraftfahrzeugrennen ist ein Wettbewerb zwischen mindestens zwei Fahrzeugen, bei dem es darum geht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen oder schneller als der andere zu sein. Eine Absprache vorab ist nicht nötig; es genügt eine spontane Verständigung an der Ampel, etwa durch Aufheulen des Motors oder Blicke. Nicht erlaubt ist ein Rennen, das nicht behördlich genehmigt ist.
Strafbar sind drei Rollen (§ 315d Abs. 1 StGB): wer ein solches Rennen ausrichtet, also organisiert, wer als Fahrer daran teilnimmt, und seit 2017 auch der Einzelfahrer, der sich wie in einem Rennen verhält. Beifahrer und Zuschauer sind nicht Täter nach dieser Vorschrift, können aber im Einzelfall als Gehilfen in Betracht kommen.
Was ist ein Alleinrennen?
Ein Alleinrennen begeht, wer sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen (§ 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB). Ein Gegner ist nicht erforderlich. Das Bundesverfassungsgericht hat die Vorschrift mit Beschluss vom 09.02.2022 (2 BvL 1/20) für hinreichend bestimmt und verfassungsgemäß erklärt.
Die Abgrenzung zur bloßen Geschwindigkeitsüberschreitung ist der Kern vieler Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss es dem Fahrer darauf ankommen, die nach seinen Vorstellungen unter den konkreten Umständen höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen; diese Absicht muss nicht das Hauptziel der Fahrt sein. Typische Fälle sind die Flucht vor einer Polizeikontrolle mit stark überhöhter Geschwindigkeit oder das Ausfahren eines Sportwagens in der Innenstadt. Wer zügig, aber im Rahmen des Fahrzeugs und der Strecke fährt, erfüllt den Tatbestand nicht ohne Weiteres; dann bleibt es bei einer Ordnungswidrigkeit.
Welche Strafe droht bei illegalen Autorennen?
Ohne Gefährdung anderer droht Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe. Werden Leib oder Leben eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert konkret gefährdet, beträgt der Rahmen bis zu fünf Jahre (§ 315d Abs. 2 StGB). Wird ein Mensch getötet oder schwer verletzt, ist die Tat mit ein bis zehn Jahren bedroht (§ 315d Abs. 5 StGB).
In besonders schweren Fällen mit Todesfolge prüfen Gerichte zusätzlich einen Tötungsvorsatz. Der Bundesgerichtshof hat 2020 im Fall eines tödlichen Rennens auf dem Berliner Kurfürstendamm eine Verurteilung wegen Mordes bestätigt. Das ist die Ausnahme und setzt voraus, dass die Fahrer den Tod anderer billigend in Kauf genommen haben. Bei Ersttätern ohne Gefährdung verhängen Gerichte meist eine Geldstrafe, zusammen mit der Entziehung der Fahrerlaubnis.
Wird bei einem Autorennen das Auto eingezogen?
Das Fahrzeug, mit dem das Rennen gefahren wurde, kann eingezogen werden (§ 315f StGB). Die Vorschrift erfasst Teilnehmer und Alleinraser, nicht aber den bloßen Ausrichter. Gehört das Auto einem Dritten, etwa einer Leasinggesellschaft, einer Bank oder den Eltern, ist die Einziehung nach § 74a StGB nur möglich, wenn der Eigentümer leichtfertig dazu beigetragen hat, dass das Fahrzeug für die Tat benutzt wurde, oder es in Kenntnis der Umstände erworben hat.
Schon im Ermittlungsverfahren wird das Fahrzeug oft beschlagnahmt, um die spätere Einziehung zu sichern (§ 111b StPO). Gegen die Beschlagnahme kann eine gerichtliche Entscheidung beantragt werden (§ 111j Abs. 2 StPO). Für Betroffene mit teuren Fahrzeugen ist die Einziehung häufig die härteste Folge. Die Verhältnismäßigkeit muss das Gericht dabei berücksichtigen. Allgemeines zur Beschlagnahme unter Vermögensabschöpfung.
Was passiert mit dem Führerschein nach einem Rennen?
Beim verbotenen Kraftfahrzeugrennen ist der Fahrer nach § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB in der Regel ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen. Das Gericht entzieht die Fahrerlaubnis und setzt eine Sperre fest, die bei Rennen oft deutlich über dem Mindestmaß von sechs Monaten liegt. Meist wird der Führerschein schon am Tatort oder kurz danach beschlagnahmt und die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, siehe Führerschein im Strafverfahren.
Vor einer Neuerteilung verlangt die Fahrerlaubnisbehörde häufig eine medizinisch-psychologische Untersuchung, weil ein Rennen auf ein hohes Aggressionspotenzial schließen lassen kann. Die Vorbereitung darauf sollte früh beginnen, siehe MPU nach Strafverfahren.
Wie werden Rennen bewiesen?
Bewiesen werden Rennen meist durch Zeugenaussagen, Videos von Passanten, Dashcams und Verkehrskameras, durch Auswertung der Fahrzeugdaten und Handys sowie durch Aussagen von Mitfahrern. Bei Alleinrennen sind die Messung der Geschwindigkeit und die Feststellung der Absicht entscheidend. Polizeibeamte schätzen Geschwindigkeiten aus dem nachfahrenden Streifenwagen; solche Schätzungen sind fehleranfällig, wenn das Messverfahren nicht dokumentiert ist.
Die Verteidigung prüft deshalb, ob aus Geschwindigkeit, Strecke und Verhalten wirklich auf die Absicht geschlossen werden kann, eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen. Bei mehreren Fahrzeugen kommt es darauf an, ob es eine Verständigung über ein Rennen gab oder nur zwei Fahrer zufällig zügig hintereinander fuhren.
Welche Rolle spielen Tuning und Fahrzeugdaten im Verfahren?
In Verfahren wegen verbotener Rennen werten die Ermittler häufig die Fahrzeuge selbst aus. Moderne Autos speichern Geschwindigkeiten, Gaspedalstellungen und Bremsvorgänge in ihren Steuergeräten, teilweise auch Daten zum Fahrmodus. Bei einem Unfall sichert ein Sachverständiger diese Daten. Daneben werden Handys ausgewertet, weil Fahrer und Mitfahrer Rennen oft filmen oder sich in Chats verabreden.
Auch Veränderungen am Fahrzeug spielen eine Rolle. Ein getuntes Fahrzeug, eine abgeschaltete Traktionskontrolle oder ein manipulierter Auspuff werden von Gerichten als Indiz für die Rennabsicht gewertet. Umgekehrt kann die Auswertung zeigen, dass die gemessenen Geschwindigkeiten deutlich unter dem lagen, was Zeugen geschätzt haben. Die Verteidigung sollte deshalb darauf achten, dass alle verfügbaren Daten gesichert und vollständig ausgewertet werden, nicht nur die belastenden Ausschnitte. Wer zugleich andere gefährdet hat, muss auch mit einem Vorwurf nach § 315c StGB rechnen, siehe Gefährdung des Straßenverkehrs.
Wie verteidigt Dr. Löw bei Vorwürfen nach § 315d StGB?
Dr. Löw nimmt Akteneinsicht, prüft Messungen, Videos und Zeugenaussagen und die rechtliche Einordnung zwischen Ordnungswidrigkeit, Alleinrennen und Rennen mit Gefährdung. Daneben stehen die Folgen im Vordergrund: Abwehr der Einziehung des Fahrzeugs, Begrenzung der Sperre, Vermeidung von Untersuchungshaft in schweren Fällen. Für Fahrer, die beruflich auf das Auto angewiesen sind, ist eine frühe Verteidigung besonders wichtig.
Wer schon während des Verfahrens an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilnimmt, kann das bei Sperre und späterer MPU nutzen. Einen Überblick über alle Verkehrsdelikte finden Sie unter Verkehrsstrafrecht. Ein bestimmtes Ergebnis kann kein Verteidiger versprechen.
Häufige Fragen
Ist starkes Beschleunigen an der Ampel schon ein Rennen?
Nicht automatisch. Es braucht einen Wettbewerb um die höchste Geschwindigkeit, also eine zumindest stillschweigende Verständigung mit einem anderen Fahrer, oder beim Alleinrennen die Absicht, die höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen.
Ist die Flucht vor der Polizei ein Alleinrennen?
Häufig ja, wenn der Fahrer mit stark überhöhter Geschwindigkeit und rücksichtslos fährt, um zu entkommen. Nach der Rechtsprechung schließt der Fluchtzweck die Rennabsicht nicht aus.
Kann ich mein Auto zurückbekommen, wenn es mir nicht gehört?
Gehört es einem Dritten, etwa einer Leasinggesellschaft, kann es nur unter den Voraussetzungen des § 74a StGB eingezogen werden. Der Eigentümer kann die Herausgabe verlangen, wenn diese nicht vorliegen.
Bin ich als Beifahrer strafbar?
Als Täter nach § 315d StGB nicht, weil nur Ausrichter und Kraftfahrzeugführer erfasst sind. Wer den Fahrer anstachelt oder filmt, um ihn anzufeuern, kann aber als Gehilfe in Betracht kommen.
Wie lange ist der Führerschein nach einem Rennen weg?
Die Sperre beträgt mindestens sechs Monate und höchstens fünf Jahre. Bei Rennen ordnen Gerichte häufig deutlich längere Sperren an als bei einer ersten Trunkenheitsfahrt.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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