Eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) ordnet die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 FeV zwingend an, wenn jemand mit 1,6 Promille oder mehr gefahren ist, wiederholt unter Alkohol aufgefallen ist oder Anzeichen für Alkoholmissbrauch bestehen; für Cannabis und andere Drogen gelten §§ 13a und 14 FeV. Eine erste Trunkenheitsfahrt unter 1,6 Promille führt nach dem Bundesverwaltungsgericht für sich allein nicht zur MPU, auch wenn das Strafgericht die Fahrerlaubnis entzogen hat. Wer die angeordnete MPU nicht fristgerecht vorlegt, erhält die Fahrerlaubnis nicht zurück (§ 11 Abs. 8 FeV).
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Wann eine MPU droht
| Alkohol ab 1,6 Promille (§ 13 Satz 1 Nr. 2c FeV) | MPU zwingend, auch bei Fahrt mit Fahrrad oder E-Scooter |
|---|---|
| Wiederholte Alkoholverstöße (§ 13 Satz 1 Nr. 2b FeV) | MPU zwingend; reine Verstöße gegen § 24c StVG zählen nicht |
| Anzeichen für Alkoholmissbrauch (§ 13 Satz 1 Nr. 2a FeV) | MPU, etwa bei hohen Werten ohne Ausfallerscheinungen als Zeichen von Gewöhnung |
| Cannabis (§ 13a FeV) | MPU bei Missbrauchsanzeichen, wiederholten Verstößen unter Cannabiseinfluss oder früherer Entziehung |
| Andere Drogen (§ 14 FeV) | ärztliches Gutachten oder MPU, oft Abstinenznachweis über längere Zeit |
| Folge der Weigerung (§ 11 Abs. 8 FeV) | Behörde darf auf Nichteignung schließen |
Wer ordnet die MPU an und wann?
Die MPU ordnet nicht das Strafgericht an, sondern die Fahrerlaubnisbehörde, meist dann, wenn nach Ablauf der Sperre ein Antrag auf Neuerteilung gestellt wird. Das Strafgericht entscheidet über Entziehung und Sperre; die Behörde prüft danach, ob Zweifel an der Eignung ausgeräumt sind. Grundlage sind die §§ 11 bis 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung.
Die Behörde kann eine MPU auch unabhängig vom Strafverfahren anordnen, etwa wenn ihr die Polizei Erkenntnisse über Drogenkonsum mitteilt. Sie setzt dafür eine Frist und weist darauf hin, dass sie bei fehlendem Gutachten auf die Nichteignung schließen darf (§ 11 Abs. 6, 8 FeV). Das Gutachten erstellt eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung. Sie entscheiden selbst, ob Sie das Gutachten bei der Behörde einreichen.
Ist ab 1,6 Promille immer eine MPU nötig?
Ja. Wer ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 Promille oder mehr oder einer Atemalkoholkonzentration von 0,8 mg/l oder mehr geführt hat, muss vor der Neuerteilung ein positives MPU-Gutachten vorlegen (§ 13 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c FeV). Das gilt auch für Radfahrer und E-Scooter-Fahrer, denn die Vorschrift spricht von einem Fahrzeug.
Unter 1,6 Promille ist eine MPU nicht automatisch nötig. Das Bundesverwaltungsgericht hat 2017 entschieden, dass allein die strafgerichtliche Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit weniger als 1,6 Promille keine MPU rechtfertigt; es müssen weitere Tatsachen hinzukommen, die auf Alkoholmissbrauch hindeuten. Solche Tatsachen können etwa fehlende Ausfallerscheinungen bei hohem Wert sein, die auf eine Alkoholgewöhnung schließen lassen. Hier lohnt sich die Prüfung der Anordnung.
Wann ist nach Drogen oder Cannabis eine MPU nötig?
Bei Cannabis gilt seit 2024 § 13a FeV. Eine MPU wird angeordnet, wenn Anzeichen für Cannabismissbrauch bestehen, also Konsum und Fahren nicht sicher getrennt werden, wenn wiederholt Verstöße unter Cannabiseinfluss begangen wurden oder wenn die Fahrerlaubnis aus diesen Gründen schon einmal entzogen war. Eine einzelne Fahrt über dem THC-Grenzwert führt nicht automatisch zur MPU.
Bei anderen Drogen ist die Lage strenger. Schon der einmalige nachgewiesene Konsum harter Drogen schließt die Fahreignung in der Regel aus. Wer die Fahrerlaubnis zurückhaben möchte, muss meist über einen längeren Zeitraum Abstinenz durch kontrollierte Urin- oder Haaranalysen belegen und dann eine MPU bestehen (§ 14 Abs. 2 FeV). Mehr dazu unter Führerschein und Drogen.
Wie läuft die MPU ab?
Die MPU besteht aus drei Teilen: einer medizinischen Untersuchung mit Laborwerten, einem Leistungstest am Computer zu Reaktion und Konzentration und einem psychologischen Gespräch. Das Gespräch ist der entscheidende Teil. Der Gutachter prüft, ob der Betroffene die Ursachen seines Verhaltens verstanden und sein Verhalten dauerhaft geändert hat.
Grundlage sind die Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung. Wer ohne Vorbereitung in das Gespräch geht und die Tat als Ausrutscher darstellt, fällt häufig durch. Hilfreich sind dokumentierte Abstinenz oder ein nachweislich kontrollierter Umgang mit Alkohol, eine verkehrspsychologische Beratung und eine schlüssige Darstellung, was sich seit der Tat verändert hat. Das Ergebnis ist ein schriftliches Gutachten, das Ihnen zugeht.
Was können Sie schon während des Strafverfahrens tun?
Die Vorbereitung sollte nicht erst nach dem Urteil beginnen. Wer früh Abstinenznachweise sammelt und an einer verkehrspsychologischen Maßnahme teilnimmt, hat mehrere Vorteile: Das Strafgericht kann das bei der Länge der Sperre berücksichtigen und die Sperre unter Umständen vorzeitig aufheben (§ 69a Abs. 7 StGB). Die Zeit bis zur MPU verkürzt sich, weil die Nachweise schon vorliegen.
Wichtig ist, im Strafverfahren keine Angaben zu machen, die später im MPU-Verfahren schaden, etwa zu regelmäßigem Trinken oder Konsum. Die Behörde erhält Auszüge aus der Strafakte. Verteidigung und MPU-Vorbereitung sollten deshalb aufeinander abgestimmt sein. Den Ablauf im Strafverfahren erklären Trunkenheit im Verkehr und Führerschein im Strafverfahren.
Häufige Fragen
Muss ich nach meiner ersten Alkoholfahrt mit 1,3 Promille zur MPU?
Nicht automatisch. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts reicht eine erste Fahrt unter 1,6 Promille allein nicht. Die Behörde braucht zusätzliche Anzeichen für Alkoholmissbrauch.
Kann ich die MPU verweigern?
Ja, aber dann darf die Behörde auf Ihre Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 FeV). Die Fahrerlaubnis wird nicht erteilt oder entzogen.
Muss ich ein negatives Gutachten bei der Behörde abgeben?
Nein. Das Gutachten gehört Ihnen, und Sie entscheiden über die Vorlage. Legen Sie keines vor, gilt aber die Folge des § 11 Abs. 8 FeV. Häufig ist es sinnvoll, den Antrag zurückzunehmen und später mit besserer Vorbereitung erneut zu stellen.
Wann kann ich den Antrag auf Neuerteilung stellen?
Der Antrag kann schon vor Ablauf der Sperre gestellt werden, damit die Behörde rechtzeitig prüfen und eine MPU anordnen kann. Erteilt werden darf die Fahrerlaubnis aber erst nach Ende der Sperre.
Gilt die MPU-Pflicht auch nach einer Fahrradfahrt?
Ja, ab 1,6 Promille. Die Vorschrift spricht von einem Fahrzeug, darunter fällt auch das Fahrrad. Das Strafgericht entzieht in diesem Fall zwar keine Fahrerlaubnis, die Behörde ordnet aber die MPU an.
Quellen
Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.
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