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Delikt

Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB: Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Nach § 266a StGB macht sich ein Arbeitgeber strafbar, der die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle abführt, und zwar unabhängig davon, ob er überhaupt Lohn gezahlt hat. Strafbar ist auch, wer durch falsche oder unterlassene Angaben, etwa bei Schwarzarbeit oder Scheinselbständigkeit, die Arbeitgeberbeiträge vorenthält. Die Strafe beträgt bis zu fünf Jahre Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, in besonders schweren Fällen sechs Monate bis zehn Jahre; wer der Einzugsstelle rechtzeitig Höhe und Gründe der Nichtzahlung mitteilt, kann straffrei bleiben (§ 266a Abs. 6 StGB).

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§ 266a StGB: die Eckdaten

Arbeitnehmeranteile (§ 266a Abs. 1 StGB)Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, auch wenn kein Lohn gezahlt wurde
Arbeitgeberanteile (§ 266a Abs. 2 StGB)gleicher Strafrahmen, bei unrichtigen oder unterlassenen Angaben gegenüber der Einzugsstelle
Besonders schwerer Fall (§ 266a Abs. 4 StGB)sechs Monate bis zehn Jahre, etwa bei großem Ausmaß aus grobem Eigennutz oder mit gefälschten Belegen
Absehen von Strafe, Straffreiheit (§ 266a Abs. 6 StGB)bei schriftlicher Mitteilung von Höhe und Gründen spätestens bei Fälligkeit, Straffreiheit bei Nachzahlung in der gesetzten Frist
Versuchnicht strafbar
Verjährung (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB)fünf Jahre je Beitragsmonat

Wann ist das Nichtabführen von Sozialversicherungsbeiträgen strafbar?

Strafbar ist es, wenn ein Arbeitgeber die geschuldeten Beiträge bei Fälligkeit vorsätzlich nicht an die Einzugsstelle, also die Krankenkasse, abführt. § 266a StGB unterscheidet zwei Formen. Nach Absatz 1 genügt es, dass die Arbeitnehmeranteile nicht gezahlt werden; ob der Arbeitgeber den Lohn ausgezahlt hat, spielt keine Rolle. Nach Absatz 2 werden die Arbeitgeberanteile erfasst, aber nur, wenn der Arbeitgeber die Einzugsstelle über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen täuscht oder pflichtwidrig im Unklaren lässt, etwa Beschäftigte nicht anmeldet oder zu niedrige Löhne meldet.

Täter kann nur der Arbeitgeber sein, bei einer GmbH also der Geschäftsführer, bei einer AG der Vorstand. Auch faktische Geschäftsführer, die das Unternehmen tatsächlich leiten, ohne eingetragen zu sein, können verantwortlich sein. Die Beiträge werden spätestens am drittletzten Bankarbeitstag des Monats fällig (§ 23 Abs. 1 SGB IV). Jeder Monat und jede Einzugsstelle bilden grundsätzlich eine eigene Tat.

Was gilt, wenn das Geld für die Beiträge fehlt?

Wer bei Fälligkeit tatsächlich nicht zahlen kann, begeht grundsätzlich kein Unterlassen, denn Unmögliches verlangt das Strafrecht nicht. Die Rechtsprechung legt diese Ausnahme aber eng aus. Der Arbeitgeber muss die Arbeitnehmerbeiträge vorrangig vor anderen Verbindlichkeiten bedienen und, wenn sich eine Krise abzeichnet, Rücklagen bilden oder Löhne kürzen. Wer stattdessen Lieferanten, Miete oder sich selbst bezahlt, kann sich nicht auf Zahlungsunfähigkeit berufen.

Für Geschäftsführer in der Krise entsteht damit ein Spannungsfeld: Nach Eintritt der Insolvenzreife sind Zahlungen grundsätzlich verboten (§ 15b Abs. 1 InsO), Zahlungen im ordnungsgemäßen Geschäftsgang aber zulässig. In dieser Phase ist rechtzeitiger Rat entscheidend, auch zur Insolvenzantragspflicht, die unter Insolvenzstraftaten erklärt ist. Der wichtigste Ausweg ist die Mitteilung an die Einzugsstelle nach § 266a Abs. 6 StGB.

Wie kann man nach § 266a Abs. 6 StGB straffrei werden?

Das Gericht kann von Strafe absehen, wenn der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens bei Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mitteilt und darlegt, warum er trotz ernsthaften Bemühens nicht fristgerecht zahlen kann (§ 266a Abs. 6 Satz 1 StGB). Zahlt er die Beiträge dann innerhalb der von der Einzugsstelle bestimmten angemessenen Frist nach, wird er insoweit nicht bestraft (Satz 2).

Diese Regelung ist eine Art Selbstanzeige für Liquiditätsengpässe. Sie wirkt aber nur, wenn die Mitteilung rechtzeitig und vollständig erfolgt. Eine Mitteilung erst nach einer Prüfung durch Rentenversicherung oder Zoll kommt zu spät. Für Absatz 2, also die Arbeitgeberanteile bei Täuschung, gilt Absatz 6 ebenfalls.

Welche Rolle spielen Schwarzarbeit und Scheinselbständigkeit?

In der Praxis entstehen die meisten Verfahren nach § 266a StGB nicht aus Zahlungsschwierigkeiten, sondern aus Prüfungen der Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls oder aus Betriebsprüfungen der Deutschen Rentenversicherung. Typische Konstellationen sind:

  • Schwarzlöhne: Beschäftigte werden nicht oder nur als Minijobber angemeldet, der Rest wird bar gezahlt.
  • Scheinselbständigkeit: Auftragnehmer arbeiten wie Arbeitnehmer, weisungsgebunden und in die Organisation eingegliedert, werden aber als Selbständige mit Rechnungen geführt.
  • Kettenbetrug am Bau: Abdeckrechnungen von Servicefirmen verschleiern Schwarzlohnzahlungen.

Schwarzarbeit ist in § 1 Abs. 2 SchwarzArbG definiert und umfasst unter anderem das Nichterfüllen sozialversicherungsrechtlicher Melde- und Beitragspflichten. Bei Schwarzlöhnen kommt regelmäßig eine Lohnsteuerhinterziehung hinzu, siehe Steuerhinterziehung. Bei Scheinselbständigkeit ist der Vorsatz der Kernpunkt: Wer von einer echten Selbständigkeit ausging und dafür nachvollziehbare Gründe hatte, handelt nicht vorsätzlich.

Welche Strafe droht nach § 266a StGB?

Die Strafe hängt vor allem von der Schadenssumme und vom Zeitraum ab. Bei einzelnen Monaten und überschaubaren Beträgen sind Einstellungen gegen Auflage oder Geldstrafen häufig, besonders nach vollständiger Nachzahlung. Bei Schwarzlohnsystemen über Jahre mit sechs- oder siebenstelligen Beitragsschäden drohen Freiheitsstrafen. Ein besonders schwerer Fall mit sechs Monaten bis zehn Jahren liegt in der Regel vor, wenn der Täter aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthält, fortgesetzt gefälschte Belege verwendet oder sich als Bandenmitglied Belege von gewerbsmäßigen Anbietern verschafft (§ 266a Abs. 4 StGB).

Neben der Strafe haften Geschäftsführer persönlich: Die Einzugsstellen machen die Arbeitnehmeranteile als Schadensersatz aus unerlaubter Handlung geltend (§ 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB). Eine Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe schließt für fünf Jahre von der Geschäftsführung einer GmbH aus (§ 6 Abs. 2 GmbHG).

Wie läuft ein Ermittlungsverfahren wegen § 266a StGB ab?

Am Anfang steht meist eine Prüfung vor Ort oder eine Betriebsprüfung. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter darf Geschäftsräume und Baustellen betreten, Personalien der Beschäftigten feststellen und Unterlagen einsehen. Ergeben sich Anhaltspunkte für Straftaten, führt sie die Ermittlungen mit den Befugnissen der Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft weiter. Parallel berechnet die Deutsche Rentenversicherung den Beitragsschaden und erlässt einen Nachforderungsbescheid, gegen den Widerspruch möglich ist.

Strafverfahren und Beitragsverfahren hängen eng zusammen: Die Staatsanwaltschaft übernimmt die Schadensberechnung der Rentenversicherung häufig als Grundlage der Anklage. Wird der Beitragsbescheid nicht angegriffen, verfestigen sich die Zahlen. Deshalb sollten beide Verfahren von Anfang an aufeinander abgestimmt geführt werden. Kommt es zur Anklage vor dem Landgericht, ist die Wirtschaftsstrafkammer zuständig, wenn zur Beurteilung besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens erforderlich sind (§ 74c Abs. 1 Nr. 6 GVG).

Was sollten Arbeitgeber bei einer Prüfung durch den Zoll tun?

Bei einer Prüfung durch die Finanzkontrolle Schwarzarbeit müssen Arbeitgeber die Prüfung dulden und Unterlagen vorlegen, sie müssen sich aber nicht selbst belasten. Sobald erkennbar wird, dass gegen Sie ermittelt wird, sollten Sie keine Erklärungen zur Sache mehr abgeben. Mitarbeiter werden bei solchen Prüfungen häufig als Zeugen befragt; sie dürfen nicht beeinflusst werden, können aber einen Zeugenbeistand hinzuziehen.

  1. Ruhe bewahren, die Prüfung nicht behindern, Durchsuchungsbeschlüsse genau lesen.
  2. Keine Aussage zu Beschäftigungsverhältnissen ohne Verteidiger.
  3. Verteidiger und Steuerberater sofort einbinden.
  4. Keine nachträglichen Änderungen an Lohnunterlagen oder Verträgen.

Wie man sich bei einer Durchsuchung verhält, steht unter Hausdurchsuchung.

Wie verteidigt Dr. Löw bei Vorwürfen nach § 266a StGB?

Die Verteidigung beginnt mit der Schadensberechnung. Die Rentenversicherung ermittelt Beitragsschäden häufig durch Hochrechnung von Nettolöhnen auf Bruttolöhne; diese Schätzungen sind angreifbar, etwa wenn tatsächliche Arbeitszeiten oder Zahlungen anders aussehen. Danach geht es um den Arbeitgeberstatus, die Frage der Scheinselbständigkeit und den Vorsatz.

In vielen Verfahren lässt sich durch eine Kombination aus berichtigter Schadenssumme, Nachzahlung und Verständigung mit Staatsanwaltschaft und Einzugsstelle eine Einstellung oder eine Geldstrafe erreichen. Einen Überblick über Ermittlungen gegen Unternehmen gibt die Seite Wirtschaftsstrafrecht.

Häufige Fragen

Bin ich strafbar, wenn ich keinen Lohn gezahlt habe?

Ja, bei den Arbeitnehmeranteilen schon. § 266a Abs. 1 StGB stellt ausdrücklich klar, dass die Beiträge unabhängig davon geschuldet sind, ob Arbeitsentgelt gezahlt wird.

Was passiert, wenn mein Unternehmen zahlungsunfähig war?

Wer tatsächlich nicht zahlen konnte, macht sich grundsätzlich nicht strafbar. Die Rechtsprechung verlangt aber, dass Arbeitnehmerbeiträge vorrangig bedient und in der Krise Rücklagen gebildet werden. Andere Zahlungen trotz offener Beiträge sprechen gegen eine Unmöglichkeit.

Haftet der Geschäftsführer persönlich für die Beiträge?

Für die Arbeitnehmeranteile regelmäßig ja, über § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 266a StGB. Die Einzugsstellen nehmen Geschäftsführer in der Praxis häufig persönlich in Anspruch.

Wie wird Scheinselbständigkeit festgestellt?

Über eine Gesamtwürdigung der Tätigkeit: Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Arbeitsorganisation, unternehmerisches Risiko. Die Deutsche Rentenversicherung bietet ein Statusfeststellungsverfahren an, das vorab Klarheit schaffen kann.

Wann verjährt eine Tat nach § 266a StGB?

Nach fünf Jahren, berechnet für jeden Beitragsmonat gesondert. Ermittlungshandlungen unterbrechen die Verjährung. Zivilrechtliche Beitragsforderungen können länger durchgesetzt werden.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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