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Steuerhinterziehung

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung: Wann macht sie straffrei?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Eine Selbstanzeige nach § 371 AO macht straffrei, wenn der Steuerpflichtige zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre, vollständig richtige Angaben nachholt, bevor ein Sperrgrund eintritt, und die hinterzogenen Steuern samt Zinsen fristgerecht zahlt. Übersteigt die Verkürzung 25.000 Euro je Tat, tritt keine Straffreiheit ein; die Behörde sieht dann aber von der Verfolgung ab, wenn zusätzlich ein Zuschlag von 10, 15 oder 20 Prozent gezahlt wird (§ 398a AO).

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Selbstanzeige: Voraussetzungen und Grenzen

Umfang (§ 371 Abs. 1 AO)alle unverjährten Taten einer Steuerart, mindestens die letzten zehn Kalenderjahre
Nachzahlung (§ 371 Abs. 3 AO)hinterzogene Steuern und Hinterziehungszinsen innerhalb der gesetzten Frist
Sperrgründe (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 2 AO)Prüfungsanordnung, Einleitung des Strafverfahrens, Erscheinen eines Prüfers oder Fahnders, Nachschau, Tatentdeckung
Betragsgrenze (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO)keine Straffreiheit über 25.000 Euro je Tat
Absehen von Verfolgung (§ 398a AO)Zuschlag 10 % bis 100.000 Euro, 15 % bis 1 Mio. Euro, 20 % darüber
Ausnahme Voranmeldungen (§ 371 Abs. 2a AO)bei Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen Teilselbstanzeige möglich

Wann führt eine Selbstanzeige zur Straffreiheit?

Straffreiheit tritt ein, wenn drei Bedingungen erfüllt sind: Die Angaben sind vollständig, kein Sperrgrund liegt vor, und die Steuern werden fristgerecht gezahlt. Vollständig heißt, dass zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart in vollem Umfang berichtigt werden muss, mindestens zu den Taten der letzten zehn Kalenderjahre (§ 371 Abs. 1 Satz 2 AO). Wer etwa nur die Kapitalerträge eines Kontos nachmeldet, aber ein zweites verschweigt, erreicht für die gesamte Einkommensteuer keine Straffreiheit.

Gezahlt werden müssen die zu eigenen Gunsten hinterzogenen Steuern und die Hinterziehungszinsen innerhalb der angemessenen Frist, die das Finanzamt setzt (§ 371 Abs. 3 AO). Wer nicht zahlen kann, verliert die strafbefreiende Wirkung. Deshalb gehört die Finanzierung der Nachzahlung zur Vorbereitung jeder Selbstanzeige.

Welche Sperrgründe schließen die Selbstanzeige aus?

Die Selbstanzeige ist gesperrt, sobald die Finanzbehörde der Tat näher gekommen ist. § 371 Abs. 2 AO nennt insbesondere:

SperrgrundReichweite
Bekanntgabe einer Prüfungsanordnungnur für Steuerart und Zeitraum der angekündigten Prüfung
Bekanntgabe der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrensfür die betroffene Tat
Erscheinen eines Amtsträgers zur steuerlichen PrüfungUmfang der Prüfung
Erscheinen eines Amtsträgers zur Ermittlung einer Steuerstraftatumfassend
Umsatzsteuer- oder Lohnsteuer-Nachschauwenn der Amtsträger sich ausgewiesen hat
Tatentdeckungwenn der Täter davon wusste oder damit rechnen musste
Besonders schwerer Fall nach § 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 bis 6 AOkeine Straffreiheit, aber § 398a AO

Eine Tat gilt etwa als entdeckt, wenn die Behörde Kontrollmitteilungen oder angekaufte Bankdaten ausgewertet hat und der Steuerpflichtige das wusste oder damit rechnen musste. Wer liest, dass Daten seiner Bank an deutsche Behörden gegangen sind, hat oft nur noch wenig Zeit.

Was gilt bei mehr als 25.000 Euro je Tat?

Übersteigt die verkürzte Steuer 25.000 Euro je Tat, tritt keine Straffreiheit ein (§ 371 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AO). Maßgeblich ist jede einzelne Tat, also grundsätzlich jede Steuerart je Jahr, nicht die Summe aller Jahre. Wer in fünf Jahren je 20.000 Euro Einkommensteuer verkürzt hat, liegt bei jeder Tat unter der Grenze.

Liegt eine Tat darüber, sieht die Behörde nach § 398a AO von der Verfolgung ab, wenn neben Steuern und Zinsen ein Geldbetrag zugunsten der Staatskasse gezahlt wird: zehn Prozent der hinterzogenen Steuer bis 100.000 Euro, fünfzehn Prozent bis eine Million Euro und zwanzig Prozent darüber. Die Selbstanzeige muss im Übrigen alle Voraussetzungen erfüllen. Ein späterer Fehler kann zur Wiederaufnahme führen (§ 398a Abs. 3 AO).

Warum scheitern Selbstanzeigen in der Praxis?

Die meisten Selbstanzeigen scheitern an der Vollständigkeit oder am Zeitpunkt. Häufige Fehler sind vergessene Konten oder Depots, falsch geschätzte Erträge ohne Sicherheitszuschlag, nicht einbezogene Jahre und die Annahme, ein Sperrgrund liege noch nicht vor. Eine gescheiterte Selbstanzeige ist besonders nachteilig: Sie legt die Tat offen, ohne straffrei zu machen. Sie wird aber immerhin bei der Strafzumessung zu Ihren Gunsten berücksichtigt.

Wenn genaue Zahlen fehlen, etwa bei Auslandskonten oder Kryptowerten, wird zunächst mit vorsichtig hohen Schätzungen angezeigt und später konkretisiert. Diese gestufte Selbstanzeige ist zulässig, wenn die erste Erklärung bereits alle Taten der Höhe nach ausreichend erfasst. Für Kryptowerte finden Sie Hinweise im Ratgeber Krypto-Gewinne nicht versteuert.

Wie läuft eine Selbstanzeige mit anwaltlicher Begleitung ab?

Eine Selbstanzeige wird in Zusammenarbeit von Strafverteidiger und Steuerberater vorbereitet. Der Steuerberater ermittelt die Zahlen, der Verteidiger prüft Sperrgründe, Umfang, Verjährung und die strafrechtlichen Folgen und formuliert die Erklärung. Erst wenn feststeht, dass die Anzeige vollständig ist und die Nachzahlung finanziert werden kann, wird sie beim zuständigen Finanzamt eingereicht.

  1. Bestandsaufnahme aller Einkünfte und Konten für alle in Betracht kommenden Jahre.
  2. Prüfung der Sperrgründe und der 25.000-Euro-Grenze je Tat.
  3. Einreichung beim Finanzamt, bei Unternehmen gegebenenfalls für mehrere Beteiligte zugleich.
  4. Zahlung innerhalb der gesetzten Frist.

Ist die Steuerfahndung bereits tätig geworden, ist die Selbstanzeige meist gesperrt. Dann geht es um die Verteidigung im Strafverfahren, siehe Steuerhinterziehung.

Häufige Fragen

Kann ich eine Selbstanzeige ohne Steuerberater abgeben?

Rechtlich ja, aber wegen der strengen Vollständigkeitsanforderungen ist davon abzuraten. Schon kleine Lücken können die Straffreiheit für die ganze Steuerart verhindern.

Gilt die 25.000-Euro-Grenze für alle Jahre zusammen?

Nein, sie gilt je Tat. Jede Steuerart je Veranlagungszeitraum ist grundsätzlich eine eigene Tat. Mehrere Jahre unter der Grenze bleiben jeweils selbstanzeigefähig.

Ist eine Selbstanzeige nach einer Prüfungsanordnung noch möglich?

Für Steuerart und Zeitraum der angekündigten Prüfung nicht. Für andere Steuerarten oder Jahre bleibt sie möglich und muss dann für diese vollständig sein.

Muss ich bei einer Selbstanzeige Zinsen zahlen?

Ja, die Straffreiheit setzt die Zahlung der hinterzogenen Steuern und der Hinterziehungszinsen voraus. Bei § 398a AO kommt der prozentuale Zuschlag hinzu.

Was ist der Unterschied zwischen Selbstanzeige und Berichtigung nach § 153 AO?

Die Berichtigung nach § 153 AO betrifft Fehler, die ohne Vorsatz entstanden sind und nachträglich erkannt werden; sie ist Pflicht. Die Selbstanzeige betrifft eine bereits begangene Steuerhinterziehung. Die Abgrenzung ist schwierig und sollte vor Abgabe geklärt werden.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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