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Steuerhinterziehung

Krypto-Gewinne nicht versteuert: Ist das Steuerhinterziehung?

Dr. Heiko LöwFachanwalt für Strafrecht · Stand Oktober 2026 ·

Gewinne aus dem Verkauf oder Tausch privat gehaltener Kryptowerte sind einkommensteuerpflichtig, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt und der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr mindestens 1.000 Euro beträgt (§ 23 EStG). Wer solche Gewinne vorsätzlich nicht erklärt, begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 AO; bei Leichtfertigkeit liegt eine Ordnungswidrigkeit nach § 378 AO vor. Seit dem 1. Januar 2026 melden Krypto-Anbieter Transaktionen nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG), erstmals bis zum 31. Juli 2027.

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Krypto und Steuer: die Eckdaten

Steuerpflicht (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG)private Veräußerung innerhalb eines Jahres nach Anschaffung
Freigrenze (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG)steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr unter 1.000 Euro liegt
Steuerhinterziehung (§ 370 AO)bis fünf Jahre oder Geldstrafe, bei großem Ausmaß sechs Monate bis zehn Jahre
Leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO)Ordnungswidrigkeit, Geldbuße bis 50.000 Euro
Meldepflicht der Anbieter (KStTG)erstmals für 2026 (§ 21 KStTG), Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern jährlich bis 31. Juli (§ 9 Abs. 1 KStTG)
Selbstanzeige (§ 371 AO)möglich bis zu einem Sperrgrund, Straffreiheit bis 25.000 Euro je Tat

Wann sind Krypto-Gewinne steuerpflichtig?

Krypto-Gewinne im Privatvermögen sind steuerpflichtig, wenn ein Coin innerhalb eines Jahres nach dem Kauf verkauft oder in einen anderen Kryptowert oder in Waren getauscht wird. Das Einkommensteuergesetz behandelt das als privates Veräußerungsgeschäft (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG). Steuerpflichtig ist der Unterschied zwischen Verkaufserlös und Anschaffungskosten. Wer länger als ein Jahr hält, verkauft steuerfrei.

Gewinne bleiben außerdem steuerfrei, wenn der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt (§ 23 Abs. 3 Satz 5 EStG). Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag: Wer sie überschreitet, versteuert den gesamten Gewinn. Erträge aus Staking, Lending oder Mining können anders zu behandeln sein; die Einzelheiten gehören in die Hände eines Steuerberaters.

Ist das Nichterklären von Krypto-Gewinnen Steuerhinterziehung?

Ja, wenn es vorsätzlich geschieht. Wer weiß oder zumindest für möglich hält, dass seine Krypto-Gewinne steuerpflichtig sind, und sie trotzdem nicht in der Steuererklärung angibt, verkürzt Steuern und begeht eine Steuerhinterziehung nach § 370 Abs. 1 AO. Gibt er überhaupt keine Erklärung ab, obwohl er dazu verpflichtet ist, ist das ebenfalls eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen.

Viele Betroffene haben sich aber schlicht geirrt, etwa weil sie Tauschgeschäfte zwischen zwei Coins nicht für steuerpflichtig hielten oder Gewinne und Verluste auf verschiedenen Börsen nicht zusammengerechnet haben. Dann fehlt der Vorsatz. Grob nachlässiges Verhalten kann allerdings eine leichtfertige Steuerverkürzung sein (§ 378 AO). Sie ist keine Straftat, sondern eine Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis zu 50.000 Euro. Für die Verteidigung ist diese Abgrenzung entscheidend. Grundlagen zum Tatbestand stehen unter Steuerhinterziehung.

Woher weiß das Finanzamt von meinen Krypto-Geschäften?

Seit dem 1. Januar 2026 sind Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen nach dem Kryptowerte-Steuertransparenzgesetz (KStTG) verpflichtet, Transaktionen ihrer Kunden zu erfassen und an das Bundeszentralamt für Steuern zu melden. Das Gesetz setzt die EU-Richtlinie DAC8 um; die Daten werden zwischen den Mitgliedstaaten ausgetauscht. Die Pflichten gelten erstmals für das Kalenderjahr 2026 (§ 21 KStTG); gemeldet wird jährlich bis zum 31. Juli für das Vorjahr (§ 9 Abs. 1 KStTG), erstmals also bis zum 31. Juli 2027.

Schon vorher hatten die Finanzbehörden Zugriff über Sammelauskunftsersuchen an Börsen, Kontrollmitteilungen und Kontoauszüge, auf denen Ein- und Auszahlungen an Krypto-Plattformen erscheinen. Für zurückliegende Jahre bedeutet die neue Transparenz vor allem, dass Unstimmigkeiten zwischen gemeldeten Beständen und früheren Erklärungen auffallen können. Ob und wann daraus ein Strafverfahren entsteht, hängt vom Einzelfall ab.

Kann ich mit einer Selbstanzeige noch straffrei werden?

Ja, solange kein Sperrgrund eingetreten ist. Eine Selbstanzeige nach § 371 AO muss alle unverjährten Taten der Einkommensteuer umfassen, mindestens der letzten zehn Kalenderjahre, und die Steuern samt Zinsen müssen fristgerecht gezahlt werden. Bei Kryptowerten ist die Vollständigkeit besonders schwierig: Transaktionen über mehrere Börsen und Wallets müssen rekonstruiert, Anschaffungskosten zugeordnet und Verlustvorträge berücksichtigt werden. Spezielle Software und ein erfahrener Steuerberater sind dafür in der Regel unverzichtbar.

Ob die Tat bereits entdeckt ist, lässt sich nicht immer sicher sagen. Liegt noch keine Prüfungsanordnung, kein Einleitungsschreiben und kein Besuch der Steuerfahndung vor, ist der Zeitpunkt meist noch offen. Wie eine Selbstanzeige aufgebaut wird und welche Grenzen gelten, erklärt der Ratgeber Selbstanzeige.

Welche Strafe droht für nicht versteuerte Krypto-Gewinne?

Die Strafe hängt vom Hinterziehungsbetrag je Jahr ab. Bei überschaubaren Beträgen und erstmaliger Auffälligkeit kommen eine Einstellung gegen Auflage oder eine Geldstrafe in Betracht, oft im schriftlichen Strafbefehlsverfahren durch das Finanzamt. Bei Hinterziehungsbeträgen über 50.000 Euro je Tat nimmt der Bundesgerichtshof ein großes Ausmaß an, der Strafrahmen beträgt dann sechs Monate bis zehn Jahre.

Unabhängig von der Strafe fordert das Finanzamt die Steuer mit Hinterziehungszinsen für bis zu zehn Jahre nach (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). Wer Kryptowerte aus unklarer Herkunft besitzt, etwa aus Geschäften, bei denen fremdes Geld über das eigene Konto lief, sollte außerdem den Ratgeber Krypto-Betrug und Geldwäsche lesen.

Häufige Fragen

Muss ich Krypto-Gewinne unter 1.000 Euro angeben?

Liegt der Gesamtgewinn aus allen privaten Veräußerungsgeschäften im Jahr unter 1.000 Euro, ist er steuerfrei. Wer eine Steuererklärung abgibt, sollte die Geschäfte trotzdem vollständig erfassen, damit die Freigrenze nachvollziehbar ist.

Ist der Tausch von Bitcoin in Ethereum steuerpflichtig?

Ja, der Tausch eines Kryptowerts in einen anderen gilt innerhalb der Jahresfrist als Veräußerung des einen und Anschaffung des anderen und kann einen steuerpflichtigen Gewinn auslösen.

Was passiert, wenn ich Krypto-Gewinne aus Versehen nicht angegeben habe?

Ohne Vorsatz liegt keine Steuerhinterziehung vor. Erkennen Sie den Fehler nachträglich, müssen Sie die Erklärung nach § 153 AO berichtigen. War die Nachlässigkeit grob, kommt eine Geldbuße nach § 378 AO in Betracht, die durch eine rechtzeitige Berichtigung vermieden werden kann.

Erfährt das Finanzamt von Auslandsbörsen?

Durch die EU-Richtlinie DAC8 tauschen die Mitgliedstaaten Meldedaten von Krypto-Anbietern aus. Anbieter aus Staaten außerhalb der EU sind über internationale Abkommen teilweise einbezogen. Verlassen sollte man sich auf eine Nichtmeldung nicht.

Wann verjährt eine Steuerhinterziehung bei Krypto?

Strafrechtlich grundsätzlich nach fünf Jahren ab Bekanntgabe des zu niedrigen Bescheids, bei großem Ausmaß nach fünfzehn Jahren. Steuerlich kann die Steuer zehn Jahre lang festgesetzt werden.

Dieser Text erklärt die allgemeine Rechtslage (Stand Oktober 2026, zuletzt geprüft am 5. Oktober 2026) und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Fachbegriffe erklärt das Glossar. Fragen zur Zusammenarbeit beantworten die häufigen Fragen.

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